Pädagogischer Tag

Förderverein für die Wetzbachtalschule

Satzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen" Förderverein für die Wetzbachtalschule". Nach Eintragung in das Vereinsregister des örtlich zuständigen Amtsgerichts erhält der Verein den Zusatz "e.V.".
(2) Sitz des Vereins ist 35580 Wetzlar-Nauborn.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr beginnt mit dem 01.01.1994 und endet mit dem 31.12.1994.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist es, Schülern/ innen der Wetzbachtalschule durch Finanz- und Sachspenden zu fördern.
§ 3 Ausrichtung des Vereins, Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51-68 AG.
(2) Der Verein ist weltanschaulich, konfessionell und parteipolitisch nicht gebunden.
(3) Sämtliche Ämter im Verein sind ehrenamtlich.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, begünstigt werden.

§ 4 Mittel des Vereins
(1) Die Mittel, die dem Verein für seine Zwecke zur Verfügung stehen, sind:

a) Zuschüsse des Schulträgers

b) Zuschüsse des Kultusministeriums

c) Zuschüsse der Stadt Wetzlar

d) Zuschüsse der Gemeinde Schöffengrund

e) Die Beiträge der Mitglieder

f) Zuwendungen, Schenkungen, Spenden

g) Einnahmen, besonders aus Veranstaltungen

h) Erträge aus Sammlungen und Werbeaktionen

i) Zinserträge
§ 5 Beiträge
(1) Ein jährlicher Mindestmitgliedsbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt. Die Beitragshöhe kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden. Der Mitgliedsbeitrag wird mit Beginn des Geschäftsjahres fällig.

(2) Sind die Erziehungs- bzw. Sorgeberechtigten eines Kindes beide Mitglieder des Vereins, so haben sie nur einen Beitrag zu entrichten.

(3) Der Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen Beitragsverpflichtungen erlassen.
§ 6 Mitgliedschaft
(1) Mitglieder des Vereins können alle natürlichen und juristischen Personen werden, die sich seinen Zweck zu Eigen machen. Die Mitgliedschaft kann unbefristet oder auf die Dauer des Schulbesuchs des Kindes/der Kinder befristet sein.

(2) Der Eintritt in den Verein geschieht mittels einer schriftlichen Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet.

(3) Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod der natürlichen oder mit dem Erlöschen der juristischen Person,

b) mit dem Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderjahres möglich und spätestens bis zum 1. September dem Vorstand schriftlich mitzuteilen ist,

c) mit Ausschluss, der bei Zuwiderhandlung gegen die Bestrebungen des Vereins nach Anhörung des betreffenden Mitglieds durch den Vorstand ausgesprochen werden kann,

d) bei befristeter Mitgliedschaft mit dem Schulaustritt des Kindes/der Kinder zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder haben das Recht, an den Mitgliederversammlungen des Vereins teilzunehmen, für die sie Anträge stellen und ihr Stimmrecht ausüben können.

(2) Die Mitglieder haben die Satzung zu beachten und das Eigentum des Vereins pfleglich und sorgsam zu behandeln.
§ 8 Organe des Vereins
(1) Die Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,

b) der Vorstand,

c) der Beirat.
§ 9 Der Vorstand
(1) Die Vereinsleitung liegt in Händen des Vorstands.

(2) Dieser besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der StellvertreterIn, dem/der SchatzmeisterIn, dem/der SchriftführerIn und dem/der jeweiligen LeiterIn der Wetzbachtalschule.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der/die Vorsitzende, der/die stellvertretende Vorsitzende und der/die SchatzmeisterIn. Jeweils zwei von ihnen sind berechtigt, den Verein in Rechtsangelegenheiten gemeinsam zu vertreten.

(4) Dieser gesetzliche Vorstand wird erweitert durch:

a) eine/n Schriftführer/In, dem/der auch die Protokollführung des Vereins obliegt,

b) dem Beirat, damit ein breiterer Erfahrungsaustausch im Vorstand möglich ist,

c) den/die Vorsitzende/n des Schulelternbeirates der Wetzbachtalschule.

(5) Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter. Er hat für die rechtzeitige Stellvertretung zu sorgen, wenn ein Vorstandsmitglied an der Ausübung seines Amtes verhindert ist.

(6) Der Vorstand ist bei Bedarf durch den/die Vorsitzende/n und - falls diese/r verhindert ist - durch seine/n StellvertreterIn einzuberufen.

(7) Die Einladung hat in der Regel eine Woche vorher schriftlich und unter Mitteilung der Tagesordnung zu erfolgen. In Dringlichkeitsfällen genügt eine Frist von 2 Tagen bei mündlicher Bekanntgabe.

(8) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit es die Satzung nicht anders bestimmt.

(9) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

(10) Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitglied und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

(11) Die Niederschriften sind aufzubewahren und bei der nächsten Sitzung des Vorstands diesem zur Genehmigung vorzulegen.

(12) Einsicht in die Protokolle steht jedem Mitglied des Vereins zu.

§ 10 Der Beirat
(1) Der Beirat berät den Vorstand, insbesondere in Fragen der Verwendung der Vereinsmittel.
Der Beirat besteht aus drei gewählten Vereinsmitgliedern.
§ 11 Wahl des Vorstands und des Beirats
(1) Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gewählt. Nach Ablauf der Wahlperiode führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl weiter. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte den/die 1. Vorsitzende/n, den/die StellvertreterIn, den/die SchatzmeisterIn und den/die SchriftführerIn sowie den Beirat.

(2) Wiederwahl ist zulässig. Wenn sich kein Widerspruch erhebt, wird bei einem Wahlgang offen abgestimmt.

(3) Mitglieder, die in der Versammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Wahlleiter schriftlich vorliegt.
§ 12 Mitgliederversammlung
(1) Alljährlich findet im ersten Quartal eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitglieder werden vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zwei Wochen vorher in Textform eingeladen. Die Einladung zur Mitgliederversammlung kann durch Brief, Email, Aushang (im Elterninformationskasten der Wetzbachtalschule in Nauborn und im Eingangsbereich der Wetzbachtalschule in Schwalbach) oder Veröffentlichung (als Artikel in der „Wetzlarer Neuen Zeitung“) erfolgen. Anträge zur Tagesordnung seitens der Mitglieder müssen vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzt werden.
§ 13 Pflichten und Rechte der Mitgliederversammlung
(1) Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a) die Entgegennahme des Geschäftsberichts für das abgelaufene Geschäftsjahr,

b) die Genehmigung des Prüfungsberichts über die Jahresrechnung sowie die Entlastung des Vorstands,

c) die Wahl des Vorstands und des Beirats sowie zweier KassenprüferInnen,

d) die Genehmigung von Satzungsänderungen,

e) die Entscheidung über eingereichte Anträge und

f) die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Beiträge.

(2) Eine "außerordentliche Mitgliederversammlung" wird vom Vorstand bei Bedarf einberufen oder wenn dies ein Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt.

(3) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt durch einfache Mehrheit, soweit dies in der Satzung nicht anders bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandsvorsitzenden.
§ 14 KassenprüferInnen
(1) Die KassenprüferInnen werden mit einfacher Mehrheit auf ein Jahr gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Einmalige Wiederwahl eines/einer Prüfers/Prüferin ist zulässig, der/die zweite muss ausscheiden.

(2) Die Pflichten der KassenprüferInnen sind, Einnahmen und Ausgaben des Vereins zu prüfen und der Mitgliederversammlung das Ergebnis der Prüfung mitzuteilen.
§ 15 Protokollführung
(1) Über jede Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem/der die Sitzung Leitenden und dem/der ProtokollführerIn zu unterzeichnen ist.

(2) Die Niederschriften sind aufzubewahren.
§ 16 Satzungsänderung
(1) Jede Änderung der Satzung kann nur mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderung müssen in der Tagesordnung zur Einladung der Mitglieder enthalten sein.

§ 17 Eigentum des Vereins
(1) Anschaffungen aus Mitteln des Vereins werden der Wetzbachtalschule als Dauerleihgabe überlassen. Sie sind dem §2 dargestellten Zweck zu verwenden.

(2) Sie müssen, falls sie nicht dem laufenden Verbrauch dienen, inventarisiert werden. Dabei ist der Förderverein als Eigentümer auszuweisen. Etwaige Zweckbindung ist kenntlich zu machen. Sie sind somit versicherungsrechtlich im Rahmen der durch den Schulträger geschlossenen Versicherungen mitversichert.
§ 18 Auflösung des Vereins
(1) Ein Antrag auf Auflösung des Vereins muss wenigstens von zwei Dritteln der Mitglieder schriftlich bei dem/der Vorsitzenden eingebracht werden. Dieser hat den Antrag mindestens einen Monat vor Anberaumung der Mitgliederversammlung sämtlichen Mitgliedern bekanntzugeben.
Zur Beschlussfassung dieser Mitgliederversammlung ist die Anwesenheit von zwei Dritteln aller Mitglieder und die Stimmenmehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, so hat dielder Vorsitzende innerhalb Monatsfrist eine neue Versammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit Dreiviertelmehrheit der Anwesenden beschließen kann.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das gesamte Vermögen des Vereins an die Wetzbachtalschule, mit der Auflage, es unmittelbar oder ausschließlich im Sinne des § 2 der Vereinssatzung zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

 

35580 Wetzlar-Nauborn, den 16.03.2018

 

Wer sind wir?
Wir sind engagierte Eltern der Kinder der Wetzbachtalschule.

Was machen wir?
Der Förderverein unterstützt die Schule finanziell, materiell und mit Ideen um ein vielfältiges Lernangebot zu verwirklichen.

Warum gibt es uns?
Jedes Kind hat seine Begabungen. Der Förderverein unterstützt ein breit gefächertes Angebot an Lernerfahrung. Das können Angebote sein aus den Bereichen Kunst, Kultur, Sport, Sprache, Naturwissenschaft etc..

Die Ausstattung der Fachräume wird von uns mit finanziert. An der Wetzbachtalschule sind das der Werk-, Computer- und Bewegungsraum. Für den Musikunterricht werden immer wieder Musikinstrumente und Materialien angeschafft. Für die Sport- und Bewegungsstunden erhält jede erste Klasse eine große Spielekiste. Auch der Spielecontainer des Schulhofes wird regelmäßig mit zusätzlichen Bewegungsmaterialien versorgt.

Im Besonderen unterstützt der Förderverein die Musical-AG. Für die Bücherei und Mediathek werden jährlich Gelder zur Verfügung gestellt, um die Lesekompetenz ihrer Kinder zu stärken. Mindestens einmal im Jahr finanzieren wir eine Theateraufführung für alle Kinder. Zusätzlich werden Projekte (z.B. Power Kids) unterstützt, die das Miteinander, das Verantwortungs- und Selbstbewusstsein der Kinder positiv beeinflussen.

Der Förderverein hat das Betreuungsangebot an der Wetzbachtalschule aufgebaut. Mittlerweile ist die Nachfrage nach Nachmittagsbetreuung so groß geworden, dass wir uns entschlossen haben, das Betreuungsangebot in professionelle Hände zu geben. Ab dem Schuljahr 2012/13 ist der Caritasverband Lahn-Dill-Eder für das Betreuungsangebot verantwortlich.

Der Förderverein für unsere Kinder: Wir sind für Sie da!

Haben Sie Fragen oder Bemerkungen, bitte rufen Sie an: 06445-8459240

Lutz Nungesser Vorsitzender
Andreas Klein stellvertretender Vorsitzender
Daniel Kraft Schatzmeister
Norbert Herold Beisitz
Natalie Valentin Beisitz
Jan Krakow Schriftführer
Michelle Götz Beirat 
Nicole Müller Dogan Beirat 
Ulrike Klös  Beirat 
Lars Schopf Kassenprüfer
Tobias Uebach Kassenprüfer
Michael Kempf Schulleiter

Werden auch Sie Mitglied!

Für 12,-- Euro im Jahr sind Sie Mitglied.
Wenn Sie Lust bekommen haben, dem Verein beizutreten, dann laden Sie sich doch einfach die Beitrittserklärung auf den PC und schicken Sie den ausgefüllten Antrag an die oben genannte Kontaktperson.

Einladung zur Mitgliederversammlung am 18.04.2024

Satzung des Fördervereins

Download der Beitrittserklärung im PDF Format

Aufgaben des Schulelternbeirats
Der Schulelternbeirat setzt sich zusammen aus den Klassenelternbeiräten, den Jahrgangsvertretern, ggf. den Elternvertretern von ausländischen Schülern und ihren jeweiligen Stellvertretern. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
Der Schulelternbeirat übt als verfasstes Organ die Mitbestimmungsrechte der Eltern an der Schule aus.

Zu den wesentlichen Aufgaben des Schulelternbeirats gehören:

  • Informations- und Beratungsaufgaben gegenüber den Eltern,
  • Wahrnehmung der Mitwirkungsrechte am Schulgeschehen,
  • Förderung der Zusammenarbeit zwischen Elternhaus und Schule,
  • Vertiefung des Vertrauensverhältnisses zwischen Schulleitung, Lehrkräften, Schülern und Eltern.

Die Zustimmung des Schulelternbeirats ist erforderlich bei:
Abweichungen von der Stundentafel zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils, der Zusammenfassung von Fächern zu Lernbereichen, Grundsätzen für Umfang und Verteilung von Hausaufgaben und Klassenarbeiten, Verzicht auf Ziffernnoten zur Beurteilung des Arbeits- und Sozialverhaltens der Schüler, Grundsätzen für die Elternmitarbeit im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen.

Der Schulelternbeirat hat ein Anhörungsrecht bei:
Maßnahmen, die für das Schulleben von Bedeutung sind,

  • der Einführung der 5-Tage-Woche,
  • der Einrichtung und dem Umfang von freiwilligen Unterrichtsveranstaltungen,
  • der Durchführung von besonderen Schulveranstaltungen,
  • der Festlegung von schulinternen Grundsätzen für Klassenfahrten und Wandertage,
  • Regelungen über die Vergabe von Räumen und sonstigen Einrichtungen außerhalb des Unterrichts.

Der Schulelternbeirat hat darüber hinaus folgende Mitwirkungsrechte:

  • ein Vorschlagsrecht bei zustimmungsbedürftigen und bei anhörungsbedürftigen Maßnahmen,
  • ein Antragsrecht auf eine Entscheidung des staatlichen Schulamtes bei Missachtung seiner Rechte auf Zustimmung und Anhörung,
  • Wahl von Vertretern aus deren Gesamtheit der Kreiselternbeirat (alle 2 Jahre) gewählt wird,
  • Teilnahme von Beauftragten mit beratender Stimme an den Gesamtkonferenzen,
  • Teilnahme von Beauftragten an den übrigen Lehrerkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis-, Versetzungs- und Personalkonferenzen,
  • Wahl von Elternvertretern aus der gesamten Schulelternschaft in die Schulkonferenz.

Frau Janina Kraft ist die Vorsitzende des Elternbeirats. Herr Dennis Schneiderat ist ihr Stellvertreter. Sie geben Wünsche, Anregungen und Verbesserungsvorschläge der Eltern an die Schulleitung weiter. Gleichzeitig arbeiten sie in der Schulkonferenz mit, in der grundsätzliche Entscheidungen für die Schule getroffen werden.


Frau Janina Kraft

Schulelternbeiratsvorsitzende

 

Frau Daniela Jobst

Stellvertretender Schulelternbeiratsvorsitzender

Der Caritasverband/Lahn-Dill-Eder e.V. bietet an der Wetzbachtalschule ein verlässliches Betreuungsangebot für alle Schülerinnen und Schüler an. Die Betreuung beginnt mit der 5. Schulstunde um 11.40 Uhr und endet spätestens um 16.30 Uhr. Die Räumlichkeiten der Betreuung befinden sich in den jeweiligen Schulgebäuden. Darüber hinaus steht das Außengelände zur Verfügung.

So sieht der Nachmittag bei uns aus:
Die pädagogische Nachmittagsbetreuung bietet nach dem Unterricht einen Rückzugsort in freundlicher Atmosphäre. Ergänzend zur Schulzeit ist unser Team eine wertschätzende Begleitung für Ihr Kind und wird alles dafür tun, damit sich Ihr Kind bei uns wohl fühlt und Sie Ihr Kind gut betreut wissen.


Warmes Mittagessen: 11.45 - 14.00 Uhr
Kindgerechte, ausgewogene Ernährung ist uns wichtig. Ist Ihr Kind länger als 13.15 Uhr angemeldet, erhält es ein warmes Mittagessen. Unser Caterer, die Kochkiste der GWAB Wetzlar, bietet täglich wechselnde Menüs ohne Schweinefleisch an.


Hausaufgabenzeiten: 11.40 - 12.25 Uhr / 13.00 – 15.00 Uhr
Ihr Kind hat die Möglichkeit, in einer ruhigen Atmosphäre und mit Unterstützung durch unser Team seine Hausaufgaben zu erledigen. Im Anschluss an die Hausaufgabenbegleitung bieten wir für die Kinder ein buntes Programm mit Bewegungs-und Kreativangebote oder einfach spielen, lesen und entspannen.

Betreuungszeiten / Kosten:
Modul 1: 11.40 - 13.15 Uhr 77,50 €/ Monat
Modul 2: 11.40 - 15.00 Uhr 172,50 €/ Monat (inkl. Mittagessen)
Modul 3: 11.40 - 16.30 Uhr 192,50 €/ Monat (inkl. Mittagessen)

Am Standort Schwalbach werden die Kinder von 11.40 - 13.15 Uhr betreut und können im Anschluss nach Nauborn kommen. Der Transport erfolgt mit einem Taxi (Fahrtkosten anteilig).

Und in den Ferien?
Wir bieten Betreuung (kostenpflichtig) von 8.00 - 16.00 Uhr in folgenden Wochen an:
Sommerferien: 1.+.2.Ferienwoche
Herbstferien: 1. Ferienwoche
Winterferien: Letzte Ferienwoche
Osterferien: 2./3. Ferienwoche


Ansprechpartnerin:
Marianne Sander (päd. Teamleitung)
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Telefon: 06441-2008282
Mobil: 0160-93175594

 

Betreuungsvereinbarung Wetzbachtalschule 2022/23

Beförderungsvereinbarung 2022/23

Datenblatt 2022/23

 Flyer Wetzbachtalschule 2022/23

 

  

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